I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt für seinen im Juli 1986 geborenen, zwischenzeitlich verstorbenen Sohn (S) Kindergeld für die Zeit von August 2004 bis einschließlich Februar 2006, da S i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen seelischer Behinderung außerstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten. Er stützt sich auf ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten des Dr. X vom November 2004, welches das Jugendamt, das für S zeitweise Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch --Kinder- und Jugendhilfe-- (SGB VIII) erbracht hat, zur Feststellung von Bedarfsdefiziten des S und zum Aufzeigen geeigneter Jugendhilfemaßnahmen in Auftrag gegeben hatte.
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