I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) baut in ihrem Betrieb Kartoffeln, Möhren und Gurken an. Zum Transport der geernteten Produkte von den Ackerflächen zum Betriebsgelände sowie zur Auslieferung an die Kunden verwendet die Klägerin zwei Zugmaschinen der Marke X zum Ziehen von Sattelaufliegern. Ihren Antrag auf Gewährung einer Mineralölsteuervergütung nach §
Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Verwaltungsauffassung. Zwar seien die Fahrzeuge für eine Verwendung im Betrieb der Klägerin geeignet, jedoch seien sie nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen nicht für eine solche Verwendung bestimmt. Es handle sich insoweit um normale Zugmaschinen ohne spezielle konstruktive Merkmale für die Verwendung im landwirtschaftlichen Bereich.
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