BFH - Beschluss vom 16.10.2008
VII B 133/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1135/04

BFH - Beschluss vom 16.10.2008 (VII B 133/08) - DRsp Nr. 2009/1747

BFH, Beschluss vom 16.10.2008 - Aktenzeichen VII B 133/08

DRsp Nr. 2009/1747

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) baut in ihrem Betrieb Kartoffeln, Möhren und Gurken an. Zum Transport der geernteten Produkte von den Ackerflächen zum Betriebsgelände sowie zur Auslieferung an die Kunden verwendet die Klägerin zwei Zugmaschinen der Marke X zum Ziehen von Sattelaufliegern. Ihren Antrag auf Gewährung einer Mineralölsteuervergütung nach § 25b Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) mit der Begründung ab, dass es sich bei den beiden Zugmaschinen nicht um Sonderfahrzeuge handle, die nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben geeignet und bestimmt seien. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Verwaltungsauffassung. Zwar seien die Fahrzeuge für eine Verwendung im Betrieb der Klägerin geeignet, jedoch seien sie nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen nicht für eine solche Verwendung bestimmt. Es handle sich insoweit um normale Zugmaschinen ohne spezielle konstruktive Merkmale für die Verwendung im landwirtschaftlichen Bereich.