BFH - Beschluss vom 16.10.2008
VII B 9/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 121
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5407/06 AO

BFH - Beschluss vom 16.10.2008 (VII B 9/08) - DRsp Nr. 2009/558

BFH, Beschluss vom 16.10.2008 - Aktenzeichen VII B 9/08

DRsp Nr. 2009/558

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war für die Jahre 1999 und 2000 zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt worden. Nach einem von beiden Ehegatten beantragten Aufteilungsbescheid entfielen 100 % der festgesetzten Steuern auf den Ehemann. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) festgestellt hatte, dass der Ehemann im Jahre 2003 rund 67 000 EUR auf ein Konto der Klägerin überwiesen hatte, erließ er einen Ergänzungsbescheid, mit dem er die Klägerin gemäß § 278 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) wegen rückständiger Abgaben in Höhe von 7 957,48 EUR in Anspruch nahm.