BFH - Beschluss vom 16.11.2004
I B 38/04
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 14.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3158/01

BFH - Beschluss vom 16.11.2004 (I B 38/04) - DRsp Nr. 2005/2262

BFH, Beschluss vom 16.11.2004 - Aktenzeichen I B 38/04

DRsp Nr. 2005/2262

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Form dargelegt.

Wird --wie vorliegend von der Klägerin-- gerügt, das Finanzgericht (FG) habe seiner Sachaufklärungspflicht i.S. des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht genügt, indem es einem gestellten Beweisantrag nicht nachgekommen sei, muss der Beschwerdeführer, da es sich insoweit um eine Verfahrensvorschrift handelt, auf deren Beachtung er verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung -- ZPO --), vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt hat bzw. aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69; vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608). An beidem fehlt es vorliegend.