BFH - Beschluss vom 16.11.2004
X B 70/04
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2308/01

BFH - Beschluss vom 16.11.2004 (X B 70/04) - DRsp Nr. 2004/20484

BFH, Beschluss vom 16.11.2004 - Aktenzeichen X B 70/04

DRsp Nr. 2004/20484

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Ausdrücklich hat sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Revisionszulassungsgründe berufen. Auch im Wege der Auslegung können ihre Einwendungen im Schriftsatz vom 9. Juli 2004 nicht als Rüge eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO verstanden werden. Die Klägerin macht im Ergebnis lediglich geltend, das Urteil des Finanzgerichts (FG) sei materiell-rechtlich fehlerhaft. Darauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 FGO Tz. 246, m.w.N; Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 105; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 83).