BFH - Beschluß vom 17.01.2001
IX R 76/00

BFH - Beschluß vom 17.01.2001 (IX R 76/00) - DRsp Nr. 2001/6127

BFH, Beschluß vom 17.01.2001 - Aktenzeichen IX R 76/00

DRsp Nr. 2001/6127

Gründe:

In diesem Rechtsstreit ist neben der Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung u.a. streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen Verlustabzug gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machen kann. Das Finanzgericht (FG) hat dies verneint und wegen der Begründung auf das an demselben Tage verkündete und zugestellte Urteil in der Sache 4 K 1049/96 (Kläger gegen Finanzamt betr. Einkommensteuer 1982 und 1983) Bezug genommen.

Mit seiner auf § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) gestützten Revision macht der Kläger geltend, ausweislich des Protokolls habe er in der mündlichen Verhandlung vor dem FG einen Schriftsatz vom 5. Juli 2000 nachgereicht. Er könne aus den Entscheidungsgründen nicht erkennen, ob dieser Sachverhaltskomplex Eingang in die rechtlichen Überlegungen des Gerichts gefunden habe.

Einen förmlichen Antrag hat der Kläger nicht gestellt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.