I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat es mit Bescheid vom 14. März 2000 und der nachfolgenden Einspruchsentscheidung vom 21. November 2000 abgelehnt, den Einkommensteuerbescheid des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für 1996 vom 17. September 1998 dahin zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von .... DM berücksichtigt werden. Dagegen hat der anwaltlich vertretene Kläger mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2000 Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben. Er hat folgenden Antrag gestellt: Der Bescheid betreffend die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 1996, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2000 (zugestellt am 22. November 2000), ergangen zur Rechtsbehelfsliste Nr. 07-0034-0039-2000 (StNr. 07/055/3013/8), ist aufzuheben.
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