FG Hamburg, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI 161/01
BFH - Beschluss vom 17.01.2005 (IX B 98/04) - DRsp Nr. 2005/4151
BFH, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen IX B 98/04
DRsp Nr. 2005/4151
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind nicht gegeben.
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