BFH - Beschluss vom 17.01.2005
VI B 9/04
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1359/03

BFH - Beschluss vom 17.01.2005 (VI B 9/04) - DRsp Nr. 2005/4134

BFH, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen VI B 9/04

DRsp Nr. 2005/4134

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, sie ist jedenfalls unbegründet.

Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor. Insbesondere fehlen die erforderlichen Angaben dazu, weshalb die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus im Allgemeininteresse liegen soll (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116, Rz. 32).