Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, sie ist jedenfalls unbegründet.
Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor. Insbesondere fehlen die erforderlichen Angaben dazu, weshalb die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus im Allgemeininteresse liegen soll (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116, Rz. 32).
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