Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Antragstellers ist nicht zulässig, da für ihn kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Für eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) --im Streitfall das Gericht der Hauptsache (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424)-- besteht kein Bedürfnis mehr, nachdem der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 15. März 2004 die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1998 (Einkommensteuer, Zinsen, Solidaritätszuschlag) ausgesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juni 1986 III S 5/86, BFH/NV 1986, 684). Der Antragsteller hat weder vorgetragen, dass das FA hinter seinem Begehren zurückgeblieben ist, noch sind derartige Umstände für den Senat ersichtlich.
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