Die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat ohne Rechtsverstoß entschieden, daß die während der Erntezeit in der Gärtnerei des Klägers jeweils für eine Zeit von mindestens sieben Monate mit dem Schneiden und Sortieren von Rosen beschäftigten Arbeitnehmer keine Aushilfskräfte i.S. des § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1981 waren und der Arbeitslohn mithin nicht mit einem Pauschsteuersatz von 2 v.H. versteuert werden durfte. Das angefochtene Urteil entspricht den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 24. August 1990 VI R 29/87 (BFHE 162, 72, BStBl II 1991, 30) aufgestellt hat.
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