BFH - Beschluß vom 17.02.1999
IV B 61/98

BFH - Beschluß vom 17.02.1999 (IV B 61/98) - DRsp Nr. 1999/8335

BFH, Beschluß vom 17.02.1999 - Aktenzeichen IV B 61/98

DRsp Nr. 1999/8335

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Kommanditisten der "A-GmbH & Co KG" (KG). Die KG ist aus einem von der Treuhand verwalteten Unternehmen hervorgegangen.

Die Kläger möchten im Verfahren der Hauptsache erreichen. daß der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zum Erlaß von Einspruchsentscheidungen bezüglich der Gewinnfeststellungen der KG für die Jahre 1992 bis 1993 verpflichtet wird. Der Kläger zu 2. begehrt das gleiche zusätzlich für das Jahr 1991. Im Laufe des Verfahrens haben sie den Erlaß eines Feststellungsbescheides 1994 sowie die Ausdehnung der Betriebsprüfung auf das Jahr 1991 und auf weitere Beteiligte beantragt.

Die Kläger sind noch an zwei weiteren. im Zusammenhang mit der erwähnten Privatisierung des Treuhandunternehmens stehenden. Gesellschaften beteiligt. Zum einen handelt es sich um die A-Verwaltungsgesellschaft mbH. die geschäftsführende Komplementärin der KG.

Die dritte Gesellschaft. die B-GmbH hatte als Besitzunternehmen einem Vertrag vom 4. Februar 1992 zufolge ihren "gesamten Betrieb" mit "Wirkung vom 1. Januar 1992" an die KG verpachtet.

An den drei fraglichen Gesellschaften waren gleichermaßen folgende Gesellschafter beteiligt:

1. C mit 40 v.H.

2. D (Kläger) mit 10 v.H.

3. E (Kläger) mit 10 v.H.

4. F mit 10 v.H.

5. G GmbH mit 30 v.H.