BFH - Beschluß vom 17.02.1999
IV B 64/98

BFH - Beschluß vom 17.02.1999 (IV B 64/98) - DRsp Nr. 1999/8336

BFH, Beschluß vom 17.02.1999 - Aktenzeichen IV B 64/98

DRsp Nr. 1999/8336

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Kommanditisten der "A-GmbH & Co KG" (KG). Die KG ist aus einem von der Treuhand verwalteten Unternehmen hervorgegangen.

Die Kläger möchten im Verfahren der Hauptsache erreichen. daß der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zum Erlaß von Einspruchsentscheidungen bezüglich der Gewinnfeststellungen der KG für die Jahre 1992 bis 1993 verpflichtet wird. Der Kläger zu 2. begehrt das gleiche zusätzlich für das Jahr 1991.

Das Finanzgericht (FG) wies die hierauf gerichtete Klage mit Urteil vom 25. Februar 1998 als unbegründet zurück. Die Kläger legten gegen dieses Urteil Revision nach § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein (Az. IV R 35/98). Außerdem legten sie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein (Az. IV B 63/98). Über beide Rechtsmittel hat der Senat mit Beschlüssen vom heutigen Tag entschieden.

Außerdem stellten die Kläger beim FG einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung. Das FG gab dem Antrag im angefochtenen Beschluß lediglich in zwei Punkten statt. Gegen die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung in den übrigen acht Punkten richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist unzulässig.