BFH - Beschluß vom 17.02.1999
V S 16, 17/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1111

BFH - Beschluß vom 17.02.1999 (V S 16, 17/98) - DRsp Nr. 1999/5817

BFH, Beschluß vom 17.02.1999 - Aktenzeichen V S 16, 17/98

DRsp Nr. 1999/5817

Gründe:

1. Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1990 und 1991 eine Anlagenberatung im Börsenhandel sowie "Marketing" und "Promotion". In den Streitjahren 1992 und 1993 war sie unter der Bezeichnung ... Marketing selbständig tätig.

Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hatte gegen die Klägerin für die Streitjahre die jeweilige Umsatzsteuer zunächst in Steuerbescheiden mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen festgesetzt. Die Steuerfestsetzungen wurden von der Klägerin angefochten und --für die Streitjahre 1990 bis 1993-- vom FA während des Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG) geändert.

Das FG wies die Klagen gegen die erwähnten Steuerfestsetzungen als unbegründet ab, u.a. weil die Klägerin trotz einer entsprechenden gerichtlichen Aufforderung (§ 79b der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) Tatsachen nicht vorgetragen und Beweismittel nicht benannt hatte, um ihre Anträge auf Herabsetzung der Umsatzsteuer zu begründen. Die Klägerin hat Revisionen gegen die Urteile des FG vom 1. September 1998 wegen Umsatzsteuer 1990 und 1991 und wegen Umsatzsteuer 1992 und 1993 eingelegt und zugleich mit gleichlautenden Schriftsätzen unter dem 10. Oktober 1998 Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen für 1990 bis 1993 beantragt.