BFH - Beschluss vom 17.02.2004
VII B 112/03
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 30203/00

BFH - Beschluss vom 17.02.2004 (VII B 112/03) - DRsp Nr. 2004/6245

BFH, Beschluss vom 17.02.2004 - Aktenzeichen VII B 112/03

DRsp Nr. 2004/6245

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) als ehemalige Geschäftsführerin für die Umsatzsteuerrückstände zuzüglich verwirkter Säumniszuschläge einer GmbH in Haftung genommen worden. Der Einspruch gegen den Haftungsbescheid führte zu einer Reduzierung der Haftungssumme in Höhe von 30 v.H. nach den Grundsätzen der anteiligen Tilgung, sowie zu einer Ermäßigung der Haftung für Säumniszuschläge. Während des Klageverfahrens erging ein Teil-Rücknahmebescheid hinsichtlich in der Haftungssumme enthaltener Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer für Juli und August 1993. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2003 ist weder die Klägerin noch ihr Prozessvertreter erschienen. Da die Klägerin keinen der Teilrücknahme entsprechend angepassten Klageantrag gestellt hat, urteilte das Finanzgericht (FG), die Klage sei hinsichtlich der von der Teilrücknahme erfassten Beträge unzulässig, im Übrigen unbegründet.

II. Die gegen das Urteil erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil in der Beschwerdebegründung kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt worden ist.