BFH - Beschluss vom 17.02.2005
V B 87/04
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 371/2002

BFH - Beschluss vom 17.02.2005 (V B 87/04) - DRsp Nr. 2005/7845

BFH, Beschluss vom 17.02.2005 - Aktenzeichen V B 87/04

DRsp Nr. 2005/7845

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, hatte die Aufbereitung und Entwicklung von Einkaufszentren, die Baubetreuung, die Durchführung von Bauleistungen hierfür, Verwaltung von Einkaufszentren und die Durchführung von gewerblicher Vermietung, den Betrieb von Parkhäusern sowie die Beteiligung an gleichartigen Unternehmungen zum Gegenstand. Gesellschafter der Klägerin sind die Eheleute X.

Ab 1992 führte die Klägerin Verhandlungen mit der Firma D, deren Makler Z sowie der Stadt A über den Verkauf eines Grundstücks in A. Im Juli 1993 kam es dann zum Verkauf des Grundstücks an die B-GbR und die C-GmbH (im Folgenden nur noch: GmbH). Die GmbH war ebenfalls im Juli 1993 gegründet worden; ihr Stammkapital betrug 200 000 DM. An ihm wurde Frau X mit einem Gesellschaftsanteil von 15 % (30 000 DM) beteiligt.