BFH - Beschluss vom 17.02.2005
XI B 36/03
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 04.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1061/00

BFH - Beschluss vom 17.02.2005 (XI B 36/03) - DRsp Nr. 2005/5765

BFH, Beschluss vom 17.02.2005 - Aktenzeichen XI B 36/03

DRsp Nr. 2005/5765

Gründe:

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Grund für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

1. Wird als Verfahrensmangel gerügt, das Finanzgericht (FG) habe angebotene Zeugenbeweise nicht erhoben, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darzulegen, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2003 V B 226/02, BFH/NV 2003, 1226, m.w.N.). An diesem Vortrag fehlt es im Streitfall.

Der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Das Rügerecht geht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge; ein Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757).