BFH - Beschluss vom 17.02.2009
VIII B 171/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 955
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5709/04 AO

BFH - Beschluss vom 17.02.2009 (VIII B 171/07) - DRsp Nr. 2009/8770

BFH, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen VIII B 171/07

DRsp Nr. 2009/8770

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung erfolgen nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen eines Verfahrensfehlers i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO im erstinstanzlichen Verfahren.

Dahingestellt bleiben kann, ob das Finanzgericht (FG) über das Ablehnungsgesuch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in der geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden durfte, also unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder. Die Abweichung vom Grundsatz der §§ 155 FGO i.V.m. 45 der (), wonach ein abgelehnter Richter von der Entscheidung über das ihn betreffende Ablehnungsgesuch ausgeschlossen ist, setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig oder missbräuchlich ist (vgl. etwa Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2007 , Neue Juristische Wochenschrift 2007, ). Ob im Streitfall eine solche Ausnahmevoraussetzung hinsichtlich eines jeden der abgelehnten Senatsmitglieder erfüllt war und welche prozessualen Folgen eine Fehlbesetzung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch für die Entscheidung in der Hauptsache hätte (vgl. dazu etwa den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Januar 2008 , BFH/NV 2008, , m.w.N., und BFH-Urteil vom 9. August 2006 , BFHE 214, ), muss hier nicht entschieden werden.