Die im Streitjahr 1982 81jährige, zu 80 v.H. dauernd behinderte Schwiegermutter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die einen eigenen Haushalt führt, bezog im Streitjahr eine Rente in Höhe von 940 DM sowie Sozialhilfe im Betrag von 5.766 DM. Der Kläger unterstützte seine Schwiegermutter im Streitjahr mit Unterhaltsleistungen im Betrag von 4.800 DM, die er gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Außerdem beantragte er in der Einkommensteuererklärung 1982, die folgenden Aufwendungen, die ihm wegen der Behinderung seiner Schwiegermutter erwachsen seien, gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen:
sonstige Kosten im
Zusammenhang mit der Behinderung 2.070 DM
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zusammen 4.792 DM.
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