BFH - Beschluß vom 17.03.1998
X R 13/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1120

BFH - Beschluß vom 17.03.1998 (X R 13/98) - DRsp Nr. 1998/18812

BFH, Beschluß vom 17.03.1998 - Aktenzeichen X R 13/98

DRsp Nr. 1998/18812

Gründe

I. Gegen das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene, am 5. Dezember 1997 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) haben die Prozeßbevollmächtigten im Namen beider Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 5. Januar 1998 Revision eingelegt, diese aber bis heute nicht begründet. Die hierfür bis 23. Februar 1998 beantragte und gewährte Frist ist erfolglos verstrichen.

Für die Klägerin zu 2 ist außerdem trotz Aufforderung keine Prozeßvollmacht vorgelegt worden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) hat von der Möglichkeit, sich zu äußern, keinen Gebrauch gemacht.

II. Die Revision ist unzulässig.

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß --wie auch aus der Belehrung im Urteil hervorgeht-- die Revision spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Revisionsfrist (hier 5. Januar.1998) begründet werden, es sei denn, die Begründungsfrist ist auf einen rechtzeitig gestellten Antrag hin verlängert worden. Zu einer solchen Verlängerung ist es hier nur bis zum 23. Februar 1998 gekommen. Diese Frist ist erfolglos verstrichen.

Außerdem liegt für die Klägerin zu 2 keine Prozeßvollmacht vor (§ 62 Abs. 3 Satz 2 FGO i.V.m. § 121 FGO). - Die beim FG eingereichte Vollmacht ist offensichtlich nur vom Kläger unterschrieben.

Unter diesen Umständen war nach § 126 Abs. 1 FGO zu verfahren.