BFH - Beschluß vom 17.03.1998
XI B 22/97

BFH - Beschluß vom 17.03.1998 (XI B 22/97) - DRsp Nr. 1999/941

BFH, Beschluß vom 17.03.1998 - Aktenzeichen XI B 22/97

DRsp Nr. 1999/941

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aus einem Jachtcharterbetrieb, einem Reisebüro und einer Unterrichtstätigkeit (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt oder ohne Gewinnerzielungsabsicht aus Liebhaberei gehandelt hat. Streitig war die Einkommensteuer für die Jahre 1979, 1980, 1986 und 1987.

Das Finanzgericht (FG) erkannte für die Jahre 1980 bis 1986 einen Gewerbebetrieb an, berücksichtigte die geltend gemachten Verluste jedoch nicht in voller Höhe. Verlustvorträge hätten mangels Nachweis nicht angesetzt werden können. Es setzte die Einkommensteuer für 1980 auf 0 DM und für 1986 auf 2898 DM herab, im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision bezüglich der Streitjahre 1986 und 1987.

Er rügt Verfahrensmängel der Vorinstanz wegen Nichtansatzes bestehender Verlustvorträge. Für Veranlagungszeiträume vor 1990 sei über Grund und Höhe eines Verlustabzugs im Jahre des Verlustabzugs zu entscheiden. Die dazu erforderliche Ermittlung hätte das FG daher vom Amts wegen vornehmen müssen (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Steuerakten hätten alle Einkünfte und Abzugsbeträge für diese Feststellung beinhaltet. Der Verlustabzug hätte für 1986 und 1987 zu einer Steuer von 0 DM geführt.