BFH - Beschluß vom 17.03.1999
VII B 346/98

BFH - Beschluß vom 17.03.1999 (VII B 346/98) - DRsp Nr. 1999/7311

BFH, Beschluß vom 17.03.1999 - Aktenzeichen VII B 346/98

DRsp Nr. 1999/7311

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen das ihnen persönlich am 7. November 1998 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 25. August 1998 durch ihre Prozeßbevollmächtigten am 4. Dezember 1998 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ohne Begründung, aber mit dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens eingelegt. Die Senatsgeschäftsstelle hat den Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 1999 unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mitgeteilt, daß die Bschwerdefrist nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO abgelaufen sei, ohne daß eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt wurde. Mit am 4. März 1999 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten wurde eine vom Kläger persönlich gefertigte Begründung vorgelegt, in der der Kläger unter Bezugnahme auf mehrere, von ihm selbst innerhalb der Frist beim FG zum Teil für andere Streitsachen eingereichte Unterlagen, die Auffassung vertreten hat, damit sei dem Begründungszwang des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO genügt gewesen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO wurde nicht gestellt.

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.