BFH - Beschluss vom 17.03.2004
I B 158/03
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5222/01

BFH - Beschluss vom 17.03.2004 (I B 158/03) - DRsp Nr. 2004/9294

BFH, Beschluss vom 17.03.2004 - Aktenzeichen I B 158/03

DRsp Nr. 2004/9294

Gründe:

I. Die im Inland wohnenden Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Beide waren im Streitjahr 1999 nichtselbständig tätig. Der Kläger arbeitete als Fernfahrer. Im Streitjahr war er u.a. vom 1. November bis zum 31. Dezember bei einem Schweizer Arbeitgeber im internationalen Fernverkehr angestellt. Für diese Tätigkeit begehrte er den Abzug diverser Aufwendungen als Werbungskosten, so für Staubsauger, Ladegerät, Reinigungsmittel, Kühlbox, Satellitenschüssel, Bettwäsche, Rechtsschutz- sowie Kfz-Haftpflichtversicherung. Außerdem beanspruchte er den Abzug steuerlicher Übernachtungspauschalen (§ 9 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --, Abschn. 40 Abs. 1 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR 1999--). Schließlich sei sein Arbeitslohn, soweit er auf die Tätigkeit bei dem Schweizer Arbeitgeber entfalle, in Deutschland von der Besteuerung freizustellen.