BFH - Beschluss vom 17.03.2005
VII B 231/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 864/02

BFH - Beschluss vom 17.03.2005 (VII B 231/04) - DRsp Nr. 2005/8631

BFH, Beschluss vom 17.03.2005 - Aktenzeichen VII B 231/04

DRsp Nr. 2005/8631

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen fünf vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassene Abrechnungsbescheide betreffend Einkommensteuer nebst Ergänzungsabgabe (teilweise auch Kirchensteuer und Stabilitätszuschlag). Die gegen die Bescheide in der Fassung der Einspruchsentscheidung erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Erlass von Abrechnungsbescheiden trotz der --entsprechend den Aufbewahrungsvorschriften-- inzwischen erfolgten teilweisen Vernichtung von für die Abrechnung möglicherweise bedeutsamen Unterlagen sei nicht zu beanstanden; die Bescheide seien auch ihrem Inhalt nach rechtmäßig.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil in ihrer Begründung Gründe, die nach § 115 Abs. 2 FGO zur Zulassung einer Revision gegen das Urteil des FG führen könnten, nicht schlüssig dargelegt sind, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.