Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
1. Mit dem Vorbringen, das Finanzgericht (FG) habe die Anforderungen an die gebotene Schriftform der Klage (§ 64 FGO) verkannt und deshalb zu Unrecht ein Prozessurteil erlassen, statt eine Sachentscheidung zu treffen, wird der Sache nach ein Verfahrensmangel des FG i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt (vgl. z.B. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 16. November 2000 B
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