BFH - Beschluss vom 17.03.2006
III B 138/05
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster - 11 V 2862/05 AO - 29.7.2005,

BFH - Beschluss vom 17.03.2006 (III B 138/05) - DRsp Nr. 2006/16053

BFH, Beschluss vom 17.03.2006 - Aktenzeichen III B 138/05

DRsp Nr. 2006/16053

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat gegen eine Prüfungsanordnung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt) Klage erhoben und deren Aussetzung der Vollziehung begehrt. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag mit Beschluss vom 17. Juni 2005 ab. Die dagegen erhobene Gegenvorstellung wies das FG mit Beschluss vom 29. Juli 2005 zurück.

Gegen den Beschluss vom 29. Juli 2005 erhob der Antragsteller die vorliegende außerordentliche Beschwerde, mit der er Verfahrensfehler geltend macht. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung durch das FG ist nicht statthaft und daher durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig zu verwerfen.