BFH - Beschluss vom 17.03.2008
II B 3/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 929
ZEV 2008, 299
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1433/07

BFH - Beschluss vom 17.03.2008 (II B 3/08) - DRsp Nr. 2008/10128

BFH, Beschluss vom 17.03.2008 - Aktenzeichen II B 3/08

DRsp Nr. 2008/10128

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist die Alleinerbin ihres 1998 verstorbenen Ehemanns (E). Dieser war einer von rd. 1 000 Kommanditisten der X-KG (Besitz-KG), zu deren Gesellschaftsvermögen umfangreicher Grundbesitz gehörte. Darunter befand sich das streitgegenständliche Grundstück, das zusammen mit einem anderen Grundstück eine wirtschaftliche Einheit bildete.

Diese wirtschaftliche Einheit hatte die Besitz-KG langfristig der Y-KG (Betriebs-KG) vermietet. An dieser Betriebs-KG waren als einzige Kommanditistin die Besitz-KG und als einzige Komplementärin eine GmbH beteiligt, deren Geschäftsanteile wiederum E zu 64 v.H. hielt. Die wirtschaftliche Einheit war ertragsteuerrechtlich als Sonderbetriebsvermögen I bei der Betriebs-KG erfasst.