BFH - Beschluss vom 17.03.2008
II S 24/07 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1176

BFH - Beschluss vom 17.03.2008 (II S 24/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/10988

BFH, Beschluss vom 17.03.2008 - Aktenzeichen II S 24/07 (PKH)

DRsp Nr. 2008/10988

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 16. März 2007, durch das seine Klage gegen die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer (Bescheide vom 17. August 2001 und 20. November 2003) teilweise als unzulässig, gegen die Ablehnung eines Erlasses aus Billigkeitsgründen (Bescheid vom 26. September 2002) sowie gegen die Ablehnung der Stundung (Bescheid vom 31. Oktober 2002) durch den Beklagten (Finanzamt --FA--) als unbegründet abgewiesen worden ist.

II. Der Antrag auf PKH ist unbegründet.

1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. z.B. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 39, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).