BFH - Beschluss vom 17.03.2008
III B 41/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1200
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 237/06

BFH - Beschluss vom 17.03.2008 (III B 41/07) - DRsp Nr. 2008/10989

BFH, Beschluss vom 17.03.2008 - Aktenzeichen III B 41/07

DRsp Nr. 2008/10989

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Geschäftsführer A war. Bis zum 30. April 1999 war an der Klägerin die Firma B-GmbH atypisch still beteiligt.

Für Investitionen, die sie im Jahre 1998 in den neuen Bundesländern durchgeführt hatte, stellte die Klägerin im Januar 1999 einen Antrag auf Gewährung von Investitionszulage. Als Anspruchsberechtigter ist auf dem Antragsformular die Klägerin angegeben. Der Antrag ist vom Prokuristen der Klägerin (X) und von der Finanzbuchhalterin (Y) unterzeichnet, jeweils mit dem Zusatz "i.V.". Auf dem Vordruck ist vermerkt, dass bei Anfertigung des Antrags einer der Klägervertreter mitgewirkt hat.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gewährte durch Bescheid vom 4. März 1999, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand (§ 164 der Abgabenordnung -- AO --), Investitionszulage von ... DM.

Bei einer Außenprüfung wurde beanstandet, dass der Zulagenantrag nicht vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet worden war. Das FA setzte deshalb die Investitionszulage auf 0 DM fest.

Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg, ebenso wenig die anschließend erhobene Klage.