BFH - Beschluss vom 17.03.2008
IV B 100/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1177

BFH - Beschluss vom 17.03.2008 (IV B 100/07) - DRsp Nr. 2008/11515

BFH, Beschluss vom 17.03.2008 - Aktenzeichen IV B 100/07 - Aktenzeichen IV B 101/07

DRsp Nr. 2008/11515

Gründe:

I. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat in den beim Finanzgericht (FG) anhängigen Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001 und Gewerbesteuermessbetrags 2001 jeweils beantragt, ihm Einsicht in die Akten des Gerichts und die durch das Gericht beigezogenen Akten des Besteuerungsverfahrens durch Übersendung der Akten zu gewähren. Der Berichterstatter teilte daraufhin mit, es entspreche einer Übung des Senats, die Akten zur Gewährung von Akteneinsicht nicht in das Büro von Prozessbevollmächtigten zu versenden. Es bestehe jedoch u.a. die Möglichkeit, die Akten bei einem Gericht in der Nähe der Kanzlei einzusehen. Daraufhin erbat der Prozessbevollmächtigte eine Übersendung an das Amtsgericht X (im Folgenden: AG).