Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Denn eine im Interesse der Allgemeinheit zu klärende abstrakte Rechtsfrage ist im Streitfall nicht ersichtlich. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Frage formulieren, ob "auch ein unbestimmter, summenmäßig noch nicht konkretisierter Antrag im Sinne des § 41 FGO festzustellen" sei, "wenn der Kläger ausreichend darlegt, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass aus --wie vorliegend-- Vermietung und Verpachtung oder gewerblicher Betätigung weitere, steuerlich relevante und im Veranlagungsjahr festzustellende Verluste zu besorgen sind, diese jedoch aufgrund mangelnder oder von Dritten zurückgehaltener Unterlagen konkret nicht zu bestimmen sind," wird damit in der Sache das Klagebegehren im Einzelfall umschrieben, das auf die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in nicht bezifferbarer Höhe abzielt. Eine solche Feststellung kommt aber nach Maßgabe von § 10d EStG nicht in Betracht. Im Übrigen hat der Kläger --unabhängig von der konkreten Antragsformulierung (§ 65 Abs. 1 Satz 2, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO)-- das Klagebegehren nach Inhalt und Umfang zu fixieren (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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