I. Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 FGO geltend. Sie rügen, das Finanzgericht (FG) habe nicht über ihren Klageantrag zu 3 aus dem Schriftsatz vom 10. April 2003 --Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beim Kläger im Veranlagungszeitraum 1996, hilfsweise 1997-- entschieden.
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