BFH - Beschluss vom 17.03.2008
V B 112/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1891/03

BFH - Beschluss vom 17.03.2008 (V B 112/07) - DRsp Nr. 2008/10138

BFH, Beschluss vom 17.03.2008 - Aktenzeichen V B 112/07

DRsp Nr. 2008/10138

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich mit ihrer auf Verfahrensfehler gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem es der Klage gegen die Zurechnung und die Höhe von Umsätzen im Zusammenhang mit Schein- und Schwarzumsätzen mit Bauämtern überwiegend stattgegeben hat.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechen sollte, sind die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel nicht gegeben.

1. Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das FG habe zu Unrecht angenommen, sie, die Klägerin, habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weil sie der Aufforderung des Gerichts, bestimmte Rechnungen vorzulegen, mit der --für sich sprechenden-- Begründung nicht nachgekommen sei, sie könne diese Rechnungen nicht vorlegen, weil sich ihre Gesellschafter mit der Vorlage selber belasten würden (Urteil, S. 19). Die Klägerin begründet diese Rüge mit einer Verletzung rechtlichen Gehörs und insbesondere der Nichtbeachtung ihres Schriftsatzes vom 18. April 2007 (Beschwerdeschrift S. 9 ff.).