BFH - Beschluss vom 17.03.2008
V R 95/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4876/06

BFH - Beschluss vom 17.03.2008 (V R 95/07) - DRsp Nr. 2008/11966

BFH, Beschluss vom 17.03.2008 - Aktenzeichen V R 95/07

DRsp Nr. 2008/11966

Gründe:

I. Mit Urteil vom 28. November 2007 wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ab. Eine Zulassung der Revision durch das FG erfolgte nicht. Gegen das Urteil des FG legte die X-GmbH Revision ein. Eine Prozessvollmacht liegt nicht vor.

II. Die Revision ist unzulässig. Daher war sie zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Die Revision ist nicht statthaft, weil sie weder vom FG noch vom Bundesfinanzhof (BFH) auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen worden ist (§ 115 Abs. 1 FGO).