Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich. Er bringt vor, das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche vom Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) und von zwei Entscheidungen des FG Köln vom 26. Oktober 2006 6 K 394/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 185) und 6 K 397/04 (nicht veröffentlicht) ab. Außerdem rügt der Kläger den Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 1 FGO).
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