Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind 1993 (Streitjahr) in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) gezogen. Mit ihrer Einkommensteuererklärung machten sie Schulgeld steuermindernd geltend. Sie trugen dazu vor, daß ihre beiden minderjährigen Kinder wegen fehlender Deutschkenntnisse keine deutsche Schule besuchen könnten und deshalb in einer internationalen Privatschule eingeschult worden seien. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte von dem geltend gemachten Betrag lediglich 30 % nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben an. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
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