BFH - Beschluß vom 17.04.1997
III B 216/96
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9, § 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1, 2 S. 2, § 33a Abs. 2, 5;
Fundstellen:
BB 1997, 1522
BFHE 183, 139
BStBl II 1997, 752
DB 1997, 1599
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Beschluß vom 17.04.1997 (III B 216/96) - DRsp Nr. 1997/5025

BFH, Beschluß vom 17.04.1997 - Aktenzeichen III B 216/96

DRsp Nr. 1997/5025

»Daß Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes durch die Vorschriften des Kinderlastenausgleichs und § 33a Abs. 2 EStG abgegolten werden und daher grundsätzlich nur dann außergewöhnliche Belastungen sein können, wenn es sich bei diesen Aufwendungen um unmittelbare Krankheitskosten handelt, bedarf nicht der rechtsgrundsätzlichen Klärung, weil diese Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist. Die dazu ergangene Rechtsprechung ist durch die Änderung des § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG durch das Steueränderungsgesetz 1992 nicht überholt.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9, § 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1, 2 S. 2, § 33a Abs. 2, 5;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind 1993 (Streitjahr) in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) gezogen. Mit ihrer Einkommensteuererklärung machten sie Schulgeld steuermindernd geltend. Sie trugen dazu vor, daß ihre beiden minderjährigen Kinder wegen fehlender Deutschkenntnisse keine deutsche Schule besuchen könnten und deshalb in einer internationalen Privatschule eingeschult worden seien. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte von dem geltend gemachten Betrag lediglich 30 % nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben an. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg.