BFH - Beschluss vom 17.04.2007
IV B 91/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1853
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4260/05

BFH - Beschluss vom 17.04.2007 (IV B 91/06) - DRsp Nr. 2007/15072

BFH, Beschluss vom 17.04.2007 - Aktenzeichen IV B 91/06

DRsp Nr. 2007/15072

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger erzielte in den Streitjahren (1999 und 2000) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich für das Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni). Früher hatte der Kläger Bullenmast und Milchwirtschaft betrieben. Die letzten Tiere hatte er 1994 verkauft, wobei das Milchlieferungsrecht erhalten blieb und im Rahmen der Verpachtung des Betriebes mitverpachtet wurde. Mit Vertrag vom 29. November 1999 veräußerte der Kläger das Milchlieferungsrecht zum Preis von 200 000 DM.

Nach einer Betriebsprüfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) von einem --der Höhe nach unstreitigen-- Gewinn aus der Veräußerung des Milchlieferungsrechtes von 120 732,62 DM aus, den er als laufenden, nicht steuerlich begünstigten Gewinn in den geänderten Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre erfasste.

Dagegen wandten sich die Kläger und machten geltend, dass die Veräußerung des Milchlieferungsrechtes eine steuerlich begünstigte Teilbetriebsaufgabe darstelle.