BFH - Beschluss vom 17.04.2008
III S 12/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 17.04.2008 (III S 12/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/11959

BFH, Beschluss vom 17.04.2008 - Aktenzeichen III S 12/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/11959

Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Kindergeld wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 14. Dezember 2007 zugestellt. Mit dem am 25. Januar 2008 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz vom 23. Januar 2008 teilt der Kläger sinngemäß mit, er beabsichtige, gegen das Urteil des FG Beschwerde einzulegen. Aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei er jedoch nicht in der Lage, einen Prozessvertreter zu bezahlen, und er finde auch keinen Rechtsanwalt, der ohne Bezahlung für ihn tätig werde.

II. Das Vorbringen des Klägers ist als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die von ihm beabsichtigte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG zu verstehen.

Der Antrag wird abgelehnt.

1. Der vom Kläger selbst gestellte Antrag ist zwar zulässig. Für ihn besteht kein Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (vgl. Beschlüsse des BFH vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692, und vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.