BFH - Beschluss vom 17.04.2008
III S 42/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 17.04.2008 (III S 42/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/11960

BFH, Beschluss vom 17.04.2008 - Aktenzeichen III S 42/07 (PKH)

DRsp Nr. 2008/11960

Gründe:

I. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) war streitig, ob Aufwendungen des Klägers und Antragstellers (Kläger) für Prozesskosten und Tilgung von Darlehen bei den Einkommensteuer-Veranlagungen für die Jahre 2000, 2001 und 2003 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Während des Klageverfahrens erließ der Beklagte (das Finanzamt --FA--) berichtigte Bescheide, in denen die vom Kläger geltend gemachten Beträge in Höhe seines Nettoeinkommens abzüglich des pfändungsfreien Betrags als außergewöhnliche Belastung abgesetzt wurden. Mit Verfügung vom 19. September 2007 erklärte das Zentralfinanzamt die Aufrechnung gegen die entsprechenden Steuererstattungsansprüche mit Ansprüchen der Landesjustizkasse ... und des Landesamts für Finanzen in gleicher Höhe. Der Kläger beantragte, die sich ergebenden Steuererstattungen entsprechend seiner Abtretungsanzeige durch Überweisung auf das angegebene Konto seiner Gläubiger auszuzahlen.