BFH - Beschluss vom 17.04.2008
XI B 248/07
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 240/06

BFH - Beschluss vom 17.04.2008 (XI B 248/07) - DRsp Nr. 2008/11540

BFH, Beschluss vom 17.04.2008 - Aktenzeichen XI B 248/07

DRsp Nr. 2008/11540

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.

Eine Abweichung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist nur gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Meinung vertritt als ein anderes Gericht und das angefochtene Urteil auf dieser Divergenz beruht. Bei den abweichenden Rechtsauffassungen muss es sich um tragende Gründe der Entscheidung handeln. Zur Bezeichnung der Divergenz (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) muss der Beschwerdeführer dartun, dass das FG seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher bezeichneten Rechtsprechung eines anderen Gerichts nicht übereinstimmt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48).