BFH - Beschluss vom 17.04.2009
VIII B 123/08
Normen:
FGO § 65; FGO § 155; ZPO § 227;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 185/07

BFH - Beschluss vom 17.04.2009 (VIII B 123/08) - DRsp Nr. 2009/13076

BFH, Beschluss vom 17.04.2009 - Aktenzeichen VIII B 123/08

DRsp Nr. 2009/13076

Normenkette:

FGO § 65; FGO § 155; ZPO § 227;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verfahrensmangel des nicht gewährten rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) infolge einer abgelehnten Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist nicht festzustellen.

Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 2001 II B 132/00, BFH/NV 2002, 30; vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520, m.w.N.).