BFH - Beschluß vom 17.05.1999
VIII R 17/95
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1491

BFH - Beschluß vom 17.05.1999 (VIII R 17/95) - DRsp Nr. 1999/8445

BFH, Beschluß vom 17.05.1999 - Aktenzeichen VIII R 17/95

DRsp Nr. 1999/8445

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat aufgrund einer mündlichen Verhandlung, in der es zwei Zeugen vernommen hat, die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen der Gewinnfeststellung für 1985 mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin im Jahr 1985 nicht sanierungsbedürftig gewesen sei. Es hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen.

Zur Begründung ihrer ausschließlich auf § 116 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützten Revision macht die Klägerin geltend, daß der ehrenamtliche Richter X während der mündlichen Verhandlung geschlafen habe und das Gericht deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision der Klägerin ist unzulässig und deshalb nach §§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO zu verwerfen.