BFH - Beschluß vom 17.05.2001
I B 110/00

BFH - Beschluß vom 17.05.2001 (I B 110/00) - DRsp Nr. 2001/12311

BFH, Beschluß vom 17.05.2001 - Aktenzeichen I B 110/00

DRsp Nr. 2001/12311

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die vor dem Finanzgericht (FG) Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Körperschaftsteuer 1997 erhoben hatte. Das Klageverfahren wurde durch Urteil vom 25. Mai 2000 des vom 13. Senat des FG bestimmten Einzelrichters X abgewiesen. Gegen das Urteil hat die Klägerin sowohl Revision als auch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Über beide ist noch nicht entschieden.