BFH - Beschluß vom 17.05.2001
I B 150/00

BFH - Beschluß vom 17.05.2001 (I B 150/00) - DRsp Nr. 2001/15403

BFH, Beschluß vom 17.05.2001 - Aktenzeichen I B 150/00

DRsp Nr. 2001/15403

Gründe:

Da das angefochtene Urteil der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vor dem 31. Dezember 2000 zugestellt worden ist, richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach den bis dahin geltenden Vorschriften (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000 --BGBl I 2000, 1757--).

Die Beschwerde ist hiernach unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen, die gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.) an ihre Begründung zu stellen sind.