Da das angefochtene Urteil der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vor dem 31. Dezember 2000 zugestellt worden ist, richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach den bis dahin geltenden Vorschriften (Art.
Die Beschwerde ist hiernach unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen, die gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.) an ihre Begründung zu stellen sind.
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