BFH - Beschluß vom 17.05.2001
I S 2/01

BFH - Beschluß vom 17.05.2001 (I S 2/01) - DRsp Nr. 2001/11948

BFH, Beschluß vom 17.05.2001 - Aktenzeichen I S 2/01

DRsp Nr. 2001/11948

Gründe:

I. Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurde mit seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau für 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen den Bescheid vom 11. März 1991 legte er Einspruch und am 27. Juli 1993 Untätigkeitsklage ein. Die zurückweisende Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) datiert erst vom 28. August 1995.

Während des erstinstanzlichen Rechtsstreits erließ das FA am 2. März 2000 einen Änderungsbescheid, durch den es die Einkommensteuer 1989 auf Null DM herabsetzte. Der Grund für den Erlass des Änderungsbescheides lag in den Tatsachen, dass der 5. Senat des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf in einem Parallelverfahren für die Jahre 1979 bis 1982 und 1988 sowie der 13. Senat des FG Düsseldorf in einem weiteren Parallelverfahren für die Jahre 1985 bis 1987 den Klagen des Antragstellers stattgegeben hatte. Das FA erklärte auch den Rechtsstreit für das Streitjahr 1989 als durch den Änderungsbescheid in der Hauptsache für erledigt.