1. Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Der geltend gemachte Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrages wurde nicht ordnungsgemäß dargelegt.
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