BFH - Beschluß vom 17.05.2001
V B 136/00

BFH - Beschluß vom 17.05.2001 (V B 136/00) - DRsp Nr. 2001/11036

BFH, Beschluß vom 17.05.2001 - Aktenzeichen V B 136/00

DRsp Nr. 2001/11036

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine in Großbritannien ansässige Gesellschaft ohne Umsätze im Inland, beantragte am 29. Dezember 1993 Vergütung von Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum Januar bis Dezember 1989. Am selben Tag stellte sie den Antrag, dafür die bereits abgelaufene Abgabefrist rückwirkend nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu verlängern, weil ihr die Möglichkeit der Erstattung unbekannt gewesen sei.

Den Antrag auf rückwirkende Fristverlängerung lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Bundesamt für Finanzen --BfF--) mit Bescheid vom 28. Juni 1994 ab, weil die dargelegte Unkenntnis keine rückwirkende Fristverlängerung rechtfertige. Anschließend lehnte das BfF den Antrag auf Vorsteuervergütung mit Bescheid vom 6. Juli 1994 ab, weil die Antragsfrist nicht eingehalten worden sei. Dagegen legte die Klägerin keinen Einspruch ein.

Sie erhob aber gegen die Ablehnung der Fristverlängerung Beschwerde, die das zuständige Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Beschwerdeentscheidung vom 11. Dezember 1995 zurückwies.