BFH - Beschluß vom 17.05.2001
V B 137/00

BFH - Beschluß vom 17.05.2001 (V B 137/00) - DRsp Nr. 2001/11037

BFH, Beschluß vom 17.05.2001 - Aktenzeichen V B 137/00

DRsp Nr. 2001/11037

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine in der Schweiz (Drittland) ansässige Gesellschaft ohne Umsätze im Inland, beantragte am 21. Dezember 1994 Vergütung von Vorsteuerbeträgen für die Zeiträume Januar bis Dezember 1991, 1992 und 1993. Am selben Tag beantragte sie, dafür die bereits abgelaufenen Abgabefristen rückwirkend nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu verlängern, weil ihr das Vorsteuervergütungsverfahren bisher unbekannt gewesen sei.

Die Anträge auf rückwirkende Fristverlängerung lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Bundesamt für Finanzen --BfF--) mit Bescheiden vom 6. Januar 1995 ab, weil die dargelegte Unkenntnis keine rückwirkende Fristverlängerung rechtfertige. Am selben Tag lehnte das BfF die Anträge auf Vorsteuervergütung ab, weil die Antragsfristen nicht eingehalten worden seien. Gegen die Bescheide über die Ablehnung der Vorsteuervergütung für 1991 bis 1993 vom 6. Januar 1995 legte die Klägerin keine Einsprüche ein.

Sie erhob aber gegen die Bescheide über die Ablehnung der Fristverlängerung Beschwerde. Das BfF verwarf die Beschwerden gemäß § 18 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung i.V.m. § 347 AO 1977 i.d.F. des Grenzpendlergesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1395) durch Einspruchsentscheidung vom 28. März 1996 als unzulässig.