BFH - Beschluß vom 17.05.2001
VI S 13/98

BFH - Beschluß vom 17.05.2001 (VI S 13/98) - DRsp Nr. 2001/11049

BFH, Beschluß vom 17.05.2001 - Aktenzeichen VI S 13/98

DRsp Nr. 2001/11049

Gründe:

I. Mit Bescheid vom 5. Dezember 1996 setzte die Familienkasse des Arbeitsamtes Hamburg (Familienkasse) das Kindergeld für die beiden Kinder des Antragstellers auf 0 DM fest und forderte das für das Jahr 1996 gezahlte Kindergeld zurück, weil der Antragsteller den Fragebogen zur Überprüfung des Kindergeldanspruchs nicht eingereicht hatte. Im Januar 1997 reichte der Antragsteller den Fragebogen ein. Die Familienkasse setzte daraufhin mit Bescheid vom 7. Februar 1997 Kindergeld ab März 1997 fest. Der Einspruch des Antragstellers, mit dem er die Gewährung von Kindergeld auch für die Monate Januar und Februar 1997 begehrte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der gegen die Einspruchsentscheidung gerichteten Klage statt. Hiergegen wendet sich die Familienkasse in dem Verfahren VI R 78/98 mit der Revision. Der Antragsteller beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts Sven Batschko zu gewähren.

II. Der Antrag ist begründet.