BFH - Beschluß vom 17.05.2001
X B 12/01

BFH - Beschluß vom 17.05.2001 (X B 12/01) - DRsp Nr. 2001/10966

BFH, Beschluß vom 17.05.2001 - Aktenzeichen X B 12/01

DRsp Nr. 2001/10966

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Anwesenheit des (ordnungsgemäß) geladenen Beteiligten oder seines Prozessbevollmächtigten kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn einem vor dem Termin gestellten Antrag auf Verlegung zu Unrecht nicht stattgegeben worden ist (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726; vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902, m.w.N.). Der Beteiligte ist allerdings gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt deshalb nur vor, wenn dem Beteiligten trotz zumutbaren eigenen Bemühens die Möglichkeit zur Äußerung verweigert oder abgeschnitten wurde (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 726; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 13 und 15, m.w.N.).